ADP-Zuchtordnung
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Zuchtrecht
§ 3 Zuchtberatung
§ 4 Zuchtvoraussetzung, Zuchtwert
§ 5 Zwingernamen, Zwingernamenschutz
§ 6 Deckakt
§ 7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
§ 8 Ahnentafeln
§ 9 Gebühren
§ 10 Verstöße
§ 11 Schlussbestimmungen
§ 1 Allgemeines
1. Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) und die Zuchtordnung des VDH sind für den ADP verbindlich.
2. Die Zuchtordnung dient der Förderung planmäßiger Zucht funktional und erbgesunder, wesensfester Pudel. Erbgesund ist ein Pudel dann, wenn er Standartmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnte.
3. Die Zuchtordnung des VDH gilt unmittelbar für den ADP.
4. Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht ist der ADP. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches ein.
5. Unter Zucht versteht man die geplante Verpaarung von Tieren, um ein bestimmtes Zuchtziel zu erreichen. Dieses Zuchtziel besteht darin, unter Befolgung der erbgesetzlichen Erkenntnisse sowie des Tierschutzgesetzes und Beachtung der Zuchtbestimmungen des ADP, Pudel mit einem hohen Erbwert nach dem bei der F.C.I. hinterlegten Rassestandard zu züchten.
5.1 Neben den angestrebten Rassemerkmalen sind weitere Merkmale züchterisch zu berücksichtigen:
a) Fruchtbarkeit
b) normaler Geburtsablauf (Vermeidung von Schwergeburten)
c) Nachkommensverluste
d) Krankheitsresistenz
e) Lebensdauer
Ziel ist der vitale, gesunde, schmerz- und leidensfreie Pudel.
6. Inzucht - Linienzucht - Auszucht
Inzucht ist die Verpaarung verwandter Tiere.
Verpaart man Vollgeschwister, Eltern mit ihren Nachkommen oder Halbgeschwister, spricht man von Inzestzucht. Inzucht und Inzestzucht führen in der Praxis zum Verlust genetischer Vielfalt und Inzuchtdepression (Verminderung der Fruchtbarkeit, Vitalität und Leistungsfähigkeit)
Weniger rasch erfolgen solche Schädigungen bei der Linienzucht, das heißt, der Verpaarung von entfernteren Verwandten.
Auszucht ist die Verpaarung von Partnern, die mindestens fünf bis sechs Generationen lang keine gemeinsamen Ahnen aufweisen.
6.1 Inzuchtverpaarungen bedürfen der Genehmigung des Zuchtwartes. Inzestverpaarungen bedürfen der Genehmigung des Hauptzuchtwartes.
6.2 Der ADP muss sicherstellen, dass eine Ausbeutung der Zuchthunde verhindert wird.
6.3 Kommerziellen Hundehändlern und Hundezüchtern ist die Zucht im ADP nicht erlaubt.
§ 2 Zuchtrecht
1. Züchter sind natürliche Personen (Halter und/oder Besitzer der Zuchttiere). Sie tragen Verantwortung für das Zuchtresultat.
2. Zuchtmietverhältnisse sind zugelassen.
Das vermieten einer Hündin zur Zucht, muss vom ADP genehmigt werden. Ein schriftlicher Vertrag ist dem Zuchtbuchamt des ADP vorzulegen. Die Ausfertigung von Mietverträgen auf Vordrucken des VDH wird empfohlen.
§ 3 Zuchtberatung
1. Zuchtwart
3.1 Die Beratung der Züchter und Kontrolle der Zuchten erfolgt durch ausgebildete Zuchtwarte des ADP. Die Zuchtwarte kontrollieren die Einhaltung der Zuchtordnung.
Zuchtwarte und Hauptzuchtwart müssen sich einer regelmäßigen Schulung unterziehen. Die Teilnahme an Zuchtwartseminaren des ADP oder entsprechender Fortbildungsseminare des VDH ist Pflicht. Zuchtwarte, die nachweislich, dreimal nicht an den angebotenen Fortbildungsseminaren teilnahmen, sind ihres Amtes zu entheben. Sie erfüllen nicht die in sie gesetzten Voraussetzungen.
3.2 Die Tätigkeit eines Zuchtwartes ist der Satzung entsprechend ehrenamtlich.
Bei der Wurfabnahme entstehenden Auslagen für Reisespesen sowie ein festgesetzter Betrag für die Abnahme je Welpe sind vom Züchter zu erstatten. Näheres regelt die Gebührenordnung des ADP.
3.3 Anträge eines Züchters an den Hauptzuchtwart des ADP sind grundsätzlich über den zuständigen Gruppenzuchtwart einzureichen.
2. Hauptzuchtwart
2.1 Der Hauptzuchtwart ist Leiter des Zuchtwesens des ADP.
Er muss mindestens die an Zuchtwarte gestellten Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Pflicht, die Züchter zu beraten und die Zucht, die Haltung und die Aufzucht der Pudel im ADP zu überwachen. Der Hauptzuchtwart ist für den Einsatz der Zuchtwarte verantwortlich und hat für deren Ausbildung und Weiterbildung Sorge zu tragen.
Er ist auf das Zuchtziel und die damit verbundenen Aufgaben des ADP verpflichtet.
2.2 Der Hauptzuchtwart hat mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die kynologischen und funktions-spezifischen Kenntnisse der Zuchtwarte auf dem neuesten Stand zu halten.
3. Zuchtkommission
3.1 Die Zusammensetzung der Zuchtkommission ist in § 28 Ziffer 2.4. der ADP – Satzung geregelt.
3.2 Darüber hinaus überwacht die Zuchtkommission die Einhaltung der internationalen Bestimmungen über die Rassekennzeichen der Pudel und erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Zuchtrichtlinien oder Änderungen derselben in Verbindung mit dem Zuchtbuchführer und dem Vorstand.
3.3 Der Hauptzuchtwart erlässt die Richtlinien für die Ausbildung der Zuchtwarte und benennt den Prüfungsausschuss für die Prüfung der Zuchtwarte.
§ 4 Zuchtvoraussetzungen, Zuchtwert
1. Voraussetzungen
4.1 Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Pudeln gezüchtet werden, die in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen sind und die vom ADP festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes müssen eingehalten werden.
4.2 Die „VDH-Mindestanforderung für die Haltung von Hunden“ ist für den ADP verbindlich.
4.3 Bekämpfung der Hüftgelenks-Dysplasie:
Die Hüftgelenks-Dysplasie (HD) ist von den erblichen Erkrankungen die am längsten und besten erforschte. Sie stellt ein schwerwiegendes Problem dar, dessen Bekämpfung zu den unverzichtbaren Aufgaben des ADP gehört. Zuchtverbot für Merkmale ab „mittlerer“ - HD.
4.4 Der vom Züchter/Halter in Anspruch genommene Röntgentierarzt darf seine Bewertung nur in die VDH-Bewertungsbogen eintragen. (Diese liegen den meisten Tierärzten vor. Ansonsten sind die VDH-Bewertungsbogen bei der Zuchtbuchstelle des ADP anzufordern).
Auf diesem Bewertungsbogen ist zu bestätigen:
1.4.1 dass der Röntgenarzt zu Gunsten des jeweiligen Rassehunde-Zuchtvereins (ADP) auf etwaige Urheberrechtsansprüche an den Röntgenaufnahmen verzichtet,
1.4.2 dass der Röntgentierarzt die Identität des Hundes überprüft hat,
1.4.3 dass der Röntgentierarzt den Hund für die Erstellung der Aufnahmen ausreichend sediert hat und dass keine weiteren Hilfsmittel Verwendung gefunden haben.
4.5 Die Röntgenaufnahmen sind von einem HD-Gutachter auszuwerten.
4.6 Die Erstellung eines Obergutachtens ist zugelassen.
2. Grundlagen
2.1 Das Mindestzuchtalter von Rüden beträgt 12 Monate.
2.2 Das Mindestzuchtalter von Hündinnen darf 15 Monate, bei Großpudeln 18 Monate nicht unterschreiten. Hündinnen dürfen nur in begründeten Fällen – mit Genehmigung durch den Hauptzuchtwart nach Vollendung des achten Lebensjahres zur Zucht verwendet werden.
2.3 Für Deckrüden ist keine Altersgrenze festgelegt.
2.4 Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als es ihre Kondition zulässt. Sie darf frühestens zehn Monate (bzw. eine Hitze aussetzen) nach dem letzten Wurftag erneut belegt werden. Hündinnen dürfen innerhalb von 24 Monaten nur 2 x Welpen aufziehen.
2.5 Paarung nach Größe:
Die vier Größen der Pudelrasse sind typenrein zu züchten:
Es sind zu paaren:
Groß- mit Großpudel
Klein- mit Kleinpudel
Zwerg- mit Zwergpudel
Toy- mit Toypudel
2.6 Paarung nach Farben:
silber mit weiß
apricot mit schwarz oder rot, oder braun
rot mit rot oder braun, oder schwarz
2.7 Versuchszüchtungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Zuchtkommission und des VDH durchgeführt werden.
2.8 Für die vorherige Zustimmung zu Kreuzungen von Rassevarietäten ist die Zuchtkommission im Rahmen der F.C.I. - Regelung zuständig.
3. Zuchtzulassung, Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP), Zuchtwert
3.1 Über die Zulassung zur Zucht entscheidet der Befund der Zuchttauglichkeitsprüfung. Zuchttauglichkeitsprüfungen dürfen nur von Spezialzuchtrichtern, die in der VDH-Richterliste eingetragen sind, durchgeführt werden.
Der Zuchtrichter ist bei seinen Entscheidungen an die Zuchtordnung des VDH/ADP und an den Rassestandart der F.C.I. gebunden.
Ein Zuchtrichter darf seine eigenen Hunde nicht „zuchttauglich“ schreiben.
3.2 Zuchttauglichkeitsprüfungen können auf Zuchtschauen oder auf Anforderung bei Veranstaltungen der ADP-Gruppen, durchgeführt werden.
3.3 Zur Zuchttauglichkeitsprüfung sind dem Zuchtrichter folgende Unterlagen vorzulegen.
3.1.1 Ahnentafel des Pudels
3.1.2 Befund einer durchgeführten Augenuntersuchung (PRA u. Katarakt)
3.1.3 Befund einer durchgeführten Untersuchung auf Patella-Luxation (PAT)
3.1.4 Befund einer durchgeführten HD-Untersuchung (bei Großpudeln)
3.1.5 Befund einer Gentest - Untersuchung (bei Toy- Zwerg- und Kleinpudeln).
3.4 Eine Untersuchung auf PRA u. Katarakt ist vor der ersten Zucht für alle Pudel vorgeschrieben. Die Ergebnisse werden auf dem dafür vorgesehenen Befundbogen eingetragen. Nur PRA u. Kataraktfreie Pudel sind zur Zucht zugelassen. Eine Kataraktuntersuchung ist alle 2 Jahre bis zum siebten Lebensjahr vorzunehmen. DNA - Befundbogen für PRA ist wahlweise möglich. Für alle Pudel ist die PRA ab dem siebten Lebensjahr einmalig vorzunehmen.
3.5 Die Augenuntersuchung (PRA u. Katarakt) darf von jedem qualifizierten Tierarzt (DOK - Tierarzt) durchgeführt werden und wird vom ADP anerkannt.
3.6 Ahnentafel
Ist eine Ahnentafel von einem Zuchtbuchamt ausgestellt, das vom VDH nicht anerkannt ist, muss eine Vorprüfung der Ahnentafel beim Zuchtbuchamt des ADP beantragt werden.
3.7 Befundbogen Augenuntersuchung (Katarakt)
Bestätigung des Tierarztes, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine erbliche Augenkrankheit vorliegt. Diese Augenuntersuchungen müssen bis zum siebten Lebensjahr des Pudels alle 24 Monate wiederholt werden. Die Bestätigung der durchgeführten Untersuchung ist beim Zuchtbuchamt unaufgefordert vorzulegen.
3.8 Befundbogen Patella-Luxation (PAT)
Bestätigung des Tierarztes, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Patella-Luxation vorliegt.
3.9 Eintragung des Zuchtbuchamtes in die Ahnentafel über den HD-Befund bei Großpudeln.
3.9.1 In die Ahnentafel ist das Ergebnis der ZTP, die Körpergröße und der Befund des Gebisses vom Zuchtrichter einzutragen und zu unterschreiben.
3.9.2 Die Ahnentafel und die ZTP sind dem Zuchtbuchamt zur Bestätigung vorzulegen. Der Entscheid der ZTP ist nicht anfechtbar, es sei denn, es wurden formelle Fehler begangen.
3.9.3 Die Gebühr für die ZTP ist in der Gebührenordnung des ADP festgelegt.
3.9.4 Formulare zur ZTP sind beim Zuchtbuchamt anzufordern.
4. Zuchtwert
4.1 Zur Zucht zugelassen sind alle in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragenen Pudel, die vom ADP festgelegten Voraussetzungen erfüllen, in Bezug auf Gesundheit, Wesen, Alter und den Zeitraum zwischen den Würfen.
4.2 Zur Zucht zugelassen werden Großpudel, sowohl Rüden als auch Hündinnen, mit dem HD-Befund A1 und A2 (kein Hinweis auf HD), B1 und B2 (Übergangsformverdächtig auf HD), und C1 und C2 (leichte HD). Pudel mit dem Befund B1 und B2, sowie C1 und C2, dürfen nur mit Pudeln des HD-Befundes A1 und A2 verpaart werden.
5. Gebiss
1. Der Großpudel sollte vollzahnig sein.
2. Der Pudel ist zuchttauglich, wenn er mindestens der Formwerte „sehr gut“ und dem geltenden Standard entspricht. Es dürfen maximal 3 Prämolaren (außer P3 obere P4) fehlen, z.B. P1 oder P2 und 1 x P2, und so weiter. Ausnahme Toypudel: Bei Toypudeln wird mindestens die Formwertnote „gut“ nach dem geltenden Standard gefordert. Es dürfen maximal 4 Prämolaren (außer P3 oder P4) fehlen.
3, Die Schneidezahnreihen müssen bei allen Pudelgrößen geschlossen sein und je sechs sichtbare Schneidezähne aufweisen.
§ 5 Zwingernamen und Zwingernamenschutz
1. Bedeutung
5.1 Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim Zuchtbuchamt beantragt, das den Zwingernamenschutz erteilt oder veranlasst (National oder International). Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits für die Rasse Pudel vergebenen Zwingernamen unterscheiden. Er wird dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt.
5.2 Zwingernamen, die im Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können nur für Pudel eingetragen werden, die der Wurfkontrolle des ADP unterliegen.
2. Verzicht auf einen Zwingernamen:
2.1 Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Zuchtbuchamt verzichtet werden; jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer Name geschützt werden.
3. Zwingerschutz
3.1 Das Zuchtbuchamt muss über die im ADP geschützten Zwingernamen einen schriftlichen Nachweis führen.
3.2 Der VDH empfiehlt, Zwingernamen durch die F.C.I. schützen zu lassen. Durch die F.C.I. zu schützende Zwingernamen müssen sich deutlich von den bereits durch die F.C.I. geschützten Zwingernamen unterscheiden. Zwingernamen durch die F.C.I. ist vom Züchter über das Zuchtbuchamt formlos beim VDH zu beantragen.
3.3 Der ADP muss sicherstellen, dass der beantragte Zwingername nicht zuvor vom Züchter außerhalb des F.C.I. - Bereichs verwendet wurde.
Da mehrere Zuchtverbände die Rasse Pudel betreuen, darf nur Zwingernamenschutz erteilt werden, wenn sichergestellt worden ist, dass die anderen Vereine den Namen nicht geschützt haben. Die vom Erstverein geschützten Zwingernamen haben Bestandschutz. Für die Eintragung wird eine Gebühr erhoben.
3.4 Der Zwingernamenschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragt.
Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die Übertragung des Zwingernamens noch beantragen. Übertragungen sind nur durch die Erbfolge oder entsprechende vom ADP genehmigte vertragliche Regelungen möglich.
3.5 In Ahnentafeln aus dem Ausland übernommener Pudel werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen.
3.6 Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters eingetragen werden, sofern dieser als Züchter gelten kann (Zuchtrechtübertragung).
3.7 Zwingergemeinschaften sind vom ADP zu genehmigende Zusammenschlüsse mehrerer Personen, die unter einem gemeinsamen Zwingernamen züchten. Für die Genehmigung ist eine gemeinsame Zuchtadresse erforderlich.
3.8 Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen.
3.9 Für Hunde ohne Zwingernamen aus Eltern gleicher Rasse mit vom VDH anerkannten Ahnentafeln kann der Züchter des Hundes beim ADP einen Beinamen beantragen, der in Beziehung zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in Klammern beizufügen.
4. Geltung des Zwingernamens
4.1 Einen für die Rasse Pudel bereits geschützten Zwingernamen kann der Inhaber für weitere Rassen schützen lassen, wenn der Name bei dem betreffenden Rassehunde-Zuchtverein noch nicht geschützt ist.
§ 6 Deckakt
1. Die Eigentümer von zur Paarung vorgesehener Pudel haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt sind.
Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den ADP, die nur bei Übereinstimmung mit dem internationalen Zuchtreglement der F.C.I. erteilt werden darf.
2. Rüdenbesitzer haben schriftlich Nachweis über alle Deckakte zu führen.
3. Von dem vollzogenen Deckakt ist dem Zuchtbuchamt unverzüglich Mitteilung zu machen.
4. Werden Hündinnen während der Hitze von zwei verschiedenen Rüden - auch derselben Rasse - gedeckt, erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt.
5. Über die Höhe der Deckentschädigung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen. Über kostenloses Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei der nächsten Hitze durch denselben Rüden sind schriftliche Vereinbarungen zu treffen.
6. Verwendung von Auslandsrüden
6.1 Werden im Ausland stehende Deckrüden zur Zucht verwendet, gelten für diese die vom ADP geforderten Voraussetzungen für die Zuchtzulassung. Grundsätzlich ist eine Deckgenehmigung vom Hauptzuchtwart einzuholen.
7. Farben
1. Die vom VDH anerkannten Varietäten schwarz-weiß (harlekin), schwarz-lohfarben (black and tan) deren Zucht und Eintragung in ein für diese „Neufarben“ eingerichtetes Register als Anhang zum Zuchtbuch vom VDH verlangt wird.
2.Folgende zusätzliche Verpaarungen sind erlaubt:
schwarz / weiß mit schwarz
schwarz / lohfarben mit rot
schwarz / lohfarben mit schwarz
schwarz / lohfarben mit apricot
§ 7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
1. Wurfkontrollen und Wurfabnahmen
7.1 Wurfkontrollen und Wurfabnahmen sind wesentliche Elemente der kontrollierten Pudelzucht im ADP. Der ADP ist zur Bennennung qualifizierter Personen (Zuchtwarte) für Wurfkontrollen und Wurfabnahmen verpflichtet.
7.2 Züchter haben Würfe unverzüglich dem Zuchtbuchamt und Zuchtwart zu melden. Sie haben dem Zuchtwart, Kontrollen von Wurf, Hündin und Aufzuchtbedingungen zu ermöglichen.
7.3 Der Züchter ist verpflichtet, die Welpen im Alter von 14 Tagen zu entwurmen; weitere Wurmkuren haben laut Rezeptangabe zu erfolgen.
7.4 Die vollständigen Würfe sind durch den Zuchtwart nicht vor Vollendung der siebten Lebenswoche der Welpen im Beisein der Mutterhündin beim Züchter abzunehmen. Schutzimpfungen für die Welpen sind Pflicht. Impfbescheinigungen über SHLP sowie die Entwurmungsdaten sind zur Wurfabnahme vorzulegen.
7.5 Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben. Die Würfe eines Züchters beginnen mit dem fortlaufenden Buchstaben des Alphabets.
Sämtliche Welpen sind zur Wurfabnahme mit Transpondern (Microchips) nach ISO 11784 zu kennzeichnen. Die Chipnummer wird im Impfpass eingetragen.
7.6 Der Zuchtwart muss Wurfkontrollen und Wurfabnahmen bescheinigen. Über jede Wurfabnahme ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, von dem der Züchter eine Kopie erhält.
7.7 Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme erfolgt ist als auch die Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben.
2. Zuchtaufzeichnungen
2.1 Impfpässe der Welpen mit der Eintragung des Grundimmunisierung (SLHP) sowie der erfolgten Entwurmung.
2.2 Bei der Wurfabnahme prüft der Zuchtwart die Beschaffenheit der Welpen und vermerkt diese sowie evtl. Gebissfehler, vom Farbschlag abweichende Abzeichen oder andere ersichtliche Fehler auf dem Wurfmeldeschein.
2.3 Schäden, die auf erbliche Defekte schließen lassen, sind im Wurfmeldeschein zu vermerken. Liegen keine Erkenntnisse vor, ist ein Hinweis aufzunehmen.
2.4 Der Wurfmeldeschein ist vierfach nach Vordruck zu erstellen. Der Hauptzuchtwart und das Zuchtbuchamt erhalten je eine Kopie.
2.5 Die Namen beginnen beim Ersten Wurf des Züchters mit dem Anfangsbuchstaben „A“. Den folgenden Würfen sind die Namen mit Anfangsbuchstaben in alphabetischer Reihenfolge pro Wurf zu geben.
2.6 Wer einen Zuchtwart zu täuschen versucht, erhält eine Zuchtsperre und eine Vereinsstrafe in Höhe von € 250.00.
2.7 Mängel der Welpen sind dem Käufer schriftlich bekannt zugeben. Unterlässt dies der Züchter, wird eine Zuchtsperre verhängt.
2.8 Zuchtwarte dürfen ihre eigenen Würfe nicht abnehmen. Sind sie im Besitz des Deckrüden, dürfen sie den Wurf ebenfalls nicht abnehmen.
2.9 Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme erfolgt ist, als auch die Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben.
3.0 Jeder Züchter ist verpflichtet, Zuchtaufzeichnungen über alle Wurfabnahmen des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen. Die Verwendung des VDH - Zwingerbuches wird empfohlen.
§ 8 Ahnentafeln
1. Grundlagen
1.1 Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die vom Zuchtbuchamt als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden. Ahnentafeln müssen deutlich mit den Emblemen des VDH und der F.C.I. gekennzeichnet sein.
1.2 Ahnentafeln von Neufarbenpudeln dürfen nicht mit dem Emblem der F.C.I. gekennzeichnet sein.
1.3 Ahnentafeln bleiben Eigentum des ADP. Besitzrecht an der Ahnentafel hat der Eigentümer des Hundes. Das Besitzrecht der Ahnentafel kann auch ein Pfandgläubiger während der Dauer des Pfandverhältnisses oder ein Mieter einer Hündin zur Zuchtzwecken während der Dauer des Mietvertrages haben.
1.4 Eigentums Wechsel am Pudel sind in der Ahnentafel mit Namen und Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen.
1.5 In die Ahnentafeln von Hündinnen sind die Wurfdaten und Wurfstärken einzutragen. Bei der Ausstellung von Zweitschriften-Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen.
2. Verfahren
2.1 Ahnentafeln zuchtbuchführender Pudelvereine im VDH sowie die Ahnentafeln des VDH müssen gegenseitig anerkannt werden.
2.2 Der ADP kann die Vorlage der Ahnentafeln jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen. Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln werden für ungültig erklärt und eingezogen.
2.3 Auf den vom ADP herausgegebenen Antragsformularen muss nachgewiesen werden: Name und Adresse des Züchters, Zwingername, Zuchtbuchnummer, Wurftag, Siegertitel.
2.4 Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen, können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen durch das Zuchtbuchamt übernommen werden.
Nach Wurfeintragung erworbene Titel der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.
2.5 Ahnentafeln des ADP für Pudel von Eigentümern im Ausland sind im Ausland nur mit Auslandsanerkennung des VDH gültig. Bei Verkauf von Pudeln ins Ausland muss vom Verkäufer beim VDH oder über den ADP beim VDH eine Auslandsanerkennung beantragt werden. Anträge unter Beilegung der Original-Ahnentafeln können formlos gestellt werden.
2.6 In Verlust geratene Ahnentafeln werden für ungültig erklärt. Der ADP veranlasst nach Prüfung der Beweise über den Verlust die Ausstellung einer Zweitschrift, dies wird im ADP Magazin „Für Dich und Deinen Pudel“ bekannt gegeben und den Pudelvereinen im VDH gleichzeitig mitgeteilt.
§ 9 Gebühren
1. Die Gebühren für das Ausstellen der Ahnentafeln und alle mit der Eintragung zusammenhängenden Leistungen sind in der Gebührenordnung des ADP festgelegt.
§ 10 Verstöße
1. Verstöße gegen diese Zuchtordnung werden nach der jeweils gültigen ADP-Satzung geahndet.
2. Als besonders schwerwiegend sind insbesondere Vernachlässigung der Verantwortung für die Zuchtlenkung, mangelnde Zuchtberatung, mangelnde oder fehlende Zuchtkontrolle, ungenügende Ausbildung oder die Ausbildung einer zu geringen Anzahl von Zuchtwarten.
3. Die Zuchtkommission des ADP führt in solchen Fällen die Untersuchung, hört die Betroffenen an und wertet die Beweismittel aus. Sie legt dem ADP - Präsidium Beschlussempfehlungen vor.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zuchtordnung insgesamt nach sich.
2. Der ADP-Vorstand wird ermächtigt, im Falle des Abs. 1 sowie in dringenden Fällen diese Ordnung zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung im ADP-Magazin „Für Dich und Deinen Pudel“ in Kraft zu setzen. Diese Änderungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Generalversammlung.